Haben Sie noch offene Schuldscheine? Wenn das der Fall ist sollten Sie schnell nachschauen, aus welchem Jahr dieser stammt. Jetzt können noch Forderungen aus 2014 eingetrieben werden. Das gilt auch, wenn Sie noch Schulden haben.
Meist laufen immer Ende Dezember die Forderungen von vor 3 Jahren aus. In diesem Jahr also die Forderungen aus dem Jahr 2014. Schuldet Ihnen noch jemand Geld, müssen Sie das bis Silvester angemeldet haben. Für den Fall, dass Sie noch jemanden Geld aus dem Jahr 2014 schulden, muss das ebenfalls spätestens bis Silvester angemeldet werden.
Sofern Sie einer Firma oder einer Person noch Geld schulden, aber bis zum Jahresende keinen entsprechenden Mahnbescheid erhalten haben, greift die sog. Regelverjährung. Die Forderungen sind dann, unabhängig aus welchem Monat Schuldnerberatung deutschlandweit sie stammen, erloschen. Nachzulesen ist das in Paragraf 199 Absatz 1 BGB.
Viele Unternehmen treiben alte Forderungen gerade zum Jahresende noch ein. Meistens kommen dann zu der ursprünglichen Forderung noch Verzugsgebühren und Inkassokosten hinzu. Sofern Sie einen solchen Bescheid bekommen, sollten Sie immer erst prüfen, inwiefern die Forderungen berechtigt sind. Bezahlen Sie etwas, obwohl es bereits verjährt ist, gibt es keine Verpflichtung zur Rückzahlung.
Falls Sie noch Schulden aus dem Jahr 2014 haben und diese nicht bis Ende diesen Jahres per Mahnbescheid eingefordert werden, können Sie sich freuen. Denn dann sind diese Forderungen am 01. Januar verjährt.